ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN MÖBELLIFTE

Allgemeines

Die Firma Umzugsdiener M. Lauterbach vermietet Möbellifte mit Bedienpersonal an Kunden.

Im Folgenden wird die Fa. Umzugsdiener M. Lauterbach als AN und der Kunde als AG bezeichnet.


Gegenstand des Vertrages

Der Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die Möbelliftstellung mit Personal zum Zwecke der Unterstützung von Umzügen und das Anliefern und Transportieren von Handelsmöbeln mit Möbelaufzug direkt über den Balkon / Fenster. Ein Transport von Möbeln, oder in der Art ähnliche Materialien, durch den Bediener des Möbelliftes, ist nur im Bereich des Möbelwagens zulässig. Der AG hat dafür zu sorgen, dass die Möbel oder die zu transportierenden Gegenstände direkt neben dem Möbellift stehen. Wünscht der AG die Mithilfe beim Vertragen der Möbel zum Möbellift, so übernimmt der AN keinerlei Haftung für Schäden, die beim Vertragen der Sache, oder Schäden direkt an der Sache, entstanden sind. Die Bedienung des Möbelliftes ist alleine den Mitarbeitern des AN vorbehalten.


Durchführbarkeit des Einsatzes von Möbelliften

Der Einsatz von Möbelliften kann nicht durchgeführt werden bei nicht ausreichendem Abstand zu Bäumen, Leitungen aller Art o. ä. Behinderungen. In jedem Fall muss der Einsatz ohne Gefahr für Personen und Sachen durchgeführt werden können. Ist die Aufstellung des Möbelliftes nur mit Gefahr möglich, kann kein Einsatz des Möbelliftes durchgeführt werden. Es gilt: auch trotz schriftlicher Auftragsbestätigung durch den AN kann der Einsatz jederzeit durch den AN abgebrochen werden (z.B. Gefahr für Personen oder Gegenstände). Ein Schadensersatzanspruch oder weitere Verbindlichkeiten entstehen für den AN nicht. Ein Einsatz des Möbelliftes ist ab Windstärke 5 nicht mehr möglich. Ein Abbruch der Arbeit des Möbelliftes liegt im Ermessen des AN.


Einsatzfläche zur Aufstellung des Möbellift

Als Einsatzfläche ist eine abgesperrte Fläche auf Bürgersteigen, Parkflächen oder Straßen möglich. Bei Aufstellung im öffentlichen Raum (auf Parkflächen, Gehwegen oder Straßen) hat der AG die Einrichtung einer Halte- oder Parkverbotszone inklusive der Genehmigung für die Stellung eines Möbellifts bei den zuständigen Stellen einzuholen und dem AN in papierform oder elektronisch bereit zu stellen. Kosten für die Einholung von Genehmigungen trägt der AG.


Zusätzliche Leistungen

Der Auftrag ist ausschließlich schriftlich zu fixieren. Mündliche Auftragserweiterungen sind nicht gültig. Werden Auftragserweiterungen auch hinsichtlich der Verlängerung der Mietzeit des Möbelliftes beauftragt, so gelten für die Erweiterungen die gleichen Vertragsbedingungen, auch hinsichtlich der Zahlungen fälliger Entgelte. Zusätzlich vor Ort geleistete Stunden werden gemäß der Preisliste unverzüglich in bar bzw. Girocard mit Pin ausgezahlt.


Weisungen

Den Weisungen des Personals des AN ist unbedingt Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen können zum sofortigen Abbruch des Einsatzes führen.


Gefahrenbereich

Ein Aufenthalt im Gefahrenbereich, sowie ein Betreten des Möbelliftes ist nicht gestattet.


Sicherung besonders transportempfindlicher Güter

Der AG ist verpflichtet das Umzugsgut fachgerecht für den Transport mit dem Möbellift zu sichern. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der AN nicht verpflichtet.


Überladung des Möbelliftes

Der AG ist verpflichtet das Höchstgewicht zur Beladung nicht zu überschreiten. Das Personal des AN teilt dem Kunden vor Beginn der Arbeiten das höchstzulässige Gewicht für Transporte mit dem Möbellift mit. Sollte der AG den Möbellift jedoch trotzdem überladen, so werden hieraus entstehende Schäden gegenüber dem Kunden als Schadenersatzforderungen geltend gemacht. Der AN behält sich vor, Transportgegenstände unmittelbar vor dem Transport mit dem Möbellift zu wiegen.


Be- oder Entladung des Möbelliftes durch den AG

Be- oder entlädt der AG, oder seine Weisungsbefugten, den Möbellift selber oder ist ein Mitwirken des AG beim Be- oder Entladen erforderlich, insbesondere wenn nur ein Bediener beim AN gebucht wird, hat der AG keinen rechtlichen Anspruch auf Entschädigung die durch Unfälle, Beschädigung der Möbel oder anderer Dinge die mit dem Möbellift transportiert werden oder damit verbunden sind, entstehen. Der AG hat für ausreichende Sicherheit des zu transportierenden Gutes in ausreichendem Maße zu sorgen. Ggf. müssen weitreichende Sicherungsmaßnahmen in der Umgebung des Möbelliftes durch den AG vorgenommen werden. Die Bedienung des Möbelliftes unterliegt in allen Fällen nur dem Personal des AN.

Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass Schäden jeglicher Art sofort bemängelt werden müssen, unabhängig davon, ob ein Anspruch auf Entschädigung besteht, oder nicht. Wird der Schaden oder Mangel nicht sofort bemängelt, vergeht die Haftung.


Fälligkeit des vereinbarten Entgeltes

Der Rechnungsbetrag über die vereinbarte Mietzeit oder ggf. verlängerte Mietzeit des Möbelliftes ist sofort nach Beendigung des Einsatzes in bar / Girocard mit Pin fällig. Andere Zahlungsmethoden werden nur nach schriftlicher Vereinbarung akzeptiert. Für die Abrechnung des Einsatzes gilt die Gebuchte Einsatzzeit. Weiteres siehe Preisliste. Kommt der AG seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, ist der AN berechtigt den Einsatz des Möbelliftes anzuhalten oder abzubrechen. Das HGB bei Kaufleuten sowie das BGB bei Privatkunden findet entsprechende Anwendung. Bei Verzug ist ein Zinssatz von 5,0 % über dem jeweils geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank vereinbart. Ein Zahlungsverzug ist per sofort gegeben, wenn der Kunde nicht wie vereinbart zahlt.


Auftrag und Auftragsstornierung

Ein Auftrag kommt erst nach schriftlicher „verbindlicher Buchungsanfrage“ vom AG und nach der schriftlichen Bestätigung durch den AN zustande. Mündliche Nebenabreden haben keine Wirksamkeit. Der AG kann den Vertrag in schriftlicher Form bis 7 Tage vor Auftragsbeginn kostenfrei stornieren. Es genügt die fristgerechte Absendung der Stornierung per Email an info@umzugsdiener.de. Der Schriftverkehr erfolgt immer an die vom AN genannte Emailadresse (info@umzugsdiener.de). Kündigt der AG jedoch nach der festgelegten Frist, so werden zwei Drittel des Angebotspreises fällig.


Entgelte bei Abbruch des Einsatzes

Wird der Einsatz des Möbelliftes aufgrund der Nichteinhaltung der Weisungen des Personals abgebrochen, ist das vereinbarte Entgelt für die gesamte Einsatzzeit zu zahlen. Wird der Einsatz aufgrund höherer Gewalt, wie z.B. plötzlich eintretendem schlechten Wetters abgebrochen, so ist nur die tatsächlich durchgeführte Arbeitsleistung in Stunden, mindestens jedoch 1,0 Arbeitsstunde zzgl. An – und Abfahrt zu zahlen. Ist eine Möbelliftstellung nicht möglich, obwohl der AG entsprechend beauftragt hat, so hat der AG jedoch mindestens 1,0 Einsatzstunde zzgl. der Möbelliftpauschale zu zahlen.


Schadensersatz

Der AN haftet nicht bei Verspätungen die durch höhere Gewalt wie Stau, Straßensperrungen, Glatteis o. ä. entstehen. Eine Schadensersatzleistung ist weiterhin ausgeschlossen bei nicht vorhersehbaren Schäden am Möbellift / Zugfahrzeug, zum Beispiel bei Unfall auf dem Weg zum Einsatz oder durch technischen Defekt des Möbelaufzugs oder bei Krankheit des Personals des AN, so dass ein Einsatz nicht oder aufgrund von notwendigen Reparaturen nicht vollständig durchgeführt werden kann. In allen Fällen ist der zu leistende Schadensersatz des AN auf 50.- EUR – (fünfzig) – je Einsatz begrenzt.


Datenschutz

Die Daten des Kunden werden gespeichert und zum Zwecke der Ausführung der vereinbarten Leistung vom AN verarbeitet. Die Datenschutz-Erklärung sind Bestandteil der ABGs und unter https://umzugsdiener.de/datenschutz abrufbar.

Vereinbarung deutschen Rechts – Gerichtstand

Es gilt deutsches Recht. Der Gerichtstand für alle Seiten ist Mannheim.


Salvatorische Klausel

Verstößt ein Punkt dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen geltendes Recht, so gelten die anderen Punkte unbeschadet weiter.

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN TREPPENSTEIGER

Allgemeines

Die Firma Umzugsdiener M. Lauterbach, Dompfaffweg 7, 68307 Mannheim vermietet Treppensteiger mit Bedienpersonal an Kunden. Im Folgenden wird die Firma Umzugsdiener M. Lauterbach als „AN“ und der Kunde als „AG“ bezeichnet.


Gegenstand des Vertrages

Der Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die Treppensteiger-Vermietung mit Personal zum Zwecke der Unterstützung des Transportes von Lasten bis maximal 600kg über Treppen und Wege. Der AG hat dafür zu sorgen, dass die zu transportierende Gegenstände direkt neben dem Treppensteiger stehen. Wünscht der AG die Mithilfe beim Vertragen der Transportgegenstände zum Treppensteiger, so übernimmt der AN keinerlei Haftung für Schäden, die beim Vertragen der Sache oder Schäden direkt an der Sache entstanden sind. Die Bedienung des Treppensteiger ist alleine den Mitarbeitern des AN vorbehalten.


Durchführbarkeit des Einsatzes.

Der Einsatz von Treppensteigern kann nicht durchgeführt werden bei Treppen die ungeeignet sind und/oder für die Last (Transportgegenstand plus 100kg) nicht tragfähig sind. In jedem Fall muss der Einsatz ohne Gefahr für Personen und Sachen durchgeführt werden können. Ist der Transportweg für den Treppensteiger nur mit Gefahr möglich, kann kein Einsatz des Treppensteigers durchgeführt werden. Es gilt: Auch trotz schriftlicher Auftragsbestätigung durch den AN kann der Einsatz jederzeit durch den AN abgebrochen werden (z.B. Gefahr für Personen oder Gegenstände). Ein Schadensersatzanspruch oder weitere Verbindlichkeiten entstehen für den AN nicht. Ein Abbruch der Arbeit des Treppensteigereinsatzes liegt im Ermessen des Bedienpersonals des AN.


Transportwege für den Treppensteiger

Transportwege müssen die Last tragen können. Die Last errechnet sich immer aus dem Gewicht des Transportgegenstandes plus 100kg (Treppensteiger Leergewicht). Insbesondere bei Treppenkanten die mit Leisten versehen sind, Fliesen die nicht fachgerecht verlegt sind (hohle Stellen im Klebebett), aufgeklebte Teppiche und ähnliches sind nicht mit Treppensteiger befahrbar. Die Treppe darf maximal eine Steigung von 67 Grad haben, an den Treppenenden sollte immer eine Fläche von mindestens 1,0m x 1,0m (je nach Größe des Transportgutes variieren die Maße) vorhanden sein.


Prüfung der Tragfähigkeit der Transportwege.

Die Prüfung der Tragfähigkeit der Transportstrecke für den Treppensteiger unterliegt immer dem AG. Das Bedienpersonal des AN weist den AG unmittelbar vor dem Transport auf ungeeignete Transportwege hin. Verlangt der AG die Durchführung des Treppensteigereinsatzes dennoch, so ist der AN von jeglicher Haftung von Schäden die durch den Transport entstehen befreit.


Zusätzliche Leistungen

Der Auftrag ist ausschließlich durch Schriftform fixiert. Mündliche Auftragserweiterungen sind nicht gültig. Werden Auftragserweiterungen auch hinsichtlich der Verlängerung der Mietzeit des Treppensteiger beauftragt, so gelten für die Erweiterungen die gleichen Vertragsbedingungen, auch hinsichtlich der Zahlungen fälliger Entgelte. Zusätzlich vor Ort geleistete Stunden werden gemäß der Preisliste unverzüglich in Bar oder mit Girokarte und Pin ausgezahlt.


Weisungen

Den Weisungen des Personals des AN ist unbedingt Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen können zum sofortigen Abbruch des Einsatzes führen.


Gefahrenbereich

Ein Aufenthalt im Gefahrenbereich, sowie ein Betreten des Treppensteigers sind nicht gestattet.


Sicherung besonders transportempfindlicher Güter

Der AG ist verpflichtet, das Umzugsgut fachgerecht für den Transport mit dem Treppensteiger zu sichern. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der AN nicht verpflichtet.


Überladung des Treppensteiger

Der AG ist verpflichtet das Höchstgewicht zur Beladung nicht zu überschreiten. Das Personal des AN teilt dem Kunden vor Beginn der Arbeiten das höchstzulässige Gewicht für Transporte mit dem Treppensteiger mit. Sollte der AG den Treppensteiger jedoch trotzdem überladen, so werden hieraus entstehende Schäden gegenüber dem AG als Schadenersatzforderungen geltend gemacht.


Be- oder Entladung des Treppensteiger

Be- oder entlädt der AG oder seine Weisungsbefugten den Treppensteiger selber, oder ist ein Mitwirken des AN beim Be- oder Entladen erforderlich, insbesondere wenn nur ein Bediener beim AN gebucht wird, hat der AG keinen rechtlichen Anspruch auf Entschädigung, die durch Unfälle, Beschädigungen, Beschädigung des Transportgutes oder anderer Dinge, die mit dem Treppensteiger transportiert werden oder damit verbunden sind. Der AG hat für ausreichende Sicherheit des zu transportierenden Gutes in ausreichendem Maße zu sorgen. Ggf. müssen weitreichende Sicherungsmaßnahmen um die Umgebung des Transportweges durch den AG vorgenommen werden. Die Bedienung des Treppensteigers unterliegt in allen Fällen nur dem Personal des AN.

Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass Schäden jeglicher Art sofort bemängelt werden müssen, unabhängig davon, ob ein Anspruch auf Entschädigung besteht, oder nicht. Wird der Schaden oder Mangel nicht sofort bemängelt, entfällt die Haftung.


Fälligkeit des vereinbarten Entgeltes

Der Rechnungsbetrag über die vereinbarte Mietzeit oder ggf. verlängerte Mietzeit des Treppensteigereinsatzes ist sofort nach Beendigung des Einsatzes in bar oder mit Girocard mit Pin fällig. Andere Zahlungsmethoden werden nur nach schriftlicher Vereinbarung akzeptiert. Für die Abrechnung des Einsatzes gilt: 1 volle Stunde Mindesteinsatz, danach jede angefangen halbe Stunde. Weiteres siehe Preisliste. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, ist der AN berechtigt den Einsatz des Treppensteiger anzuhalten oder abzubrechen. Das HGB bei Kaufleuten sowie das BGB bei Privatkunden findet entsprechende Anwendung. Bei Verzug ist ein Zinssatz von 5,0 % über dem jeweils geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank vereinbart. Ein Zahlungsverzug ist per sofort gegeben, wenn der Kunde nicht wie vereinbart zahlt.


Auftrag und Auftragsstornierung

Ein Auftrag kommt erst nach schriftlicher „verbindlicher Anfrage“ durch den AG und nach der verbindlichen Bestätigung durch den AN zustande. Mündliche Nebenabreden haben keine Wirksamkeit. Der AG kann den Vertrag in schriftlicher Form bis 7 Tage vor Auftragsbeginn kostenlos stornieren. Als Frist genügt die rechtzeitige Absendung per Email an info@umzugsdiener.de. Der Schriftverkehr erfolgt immer an die vom AN genannte Emailadresse (info@umzugsdiener.de). Kündigt der AG jedoch nach der festgelegten Frist, so werden 50 Prozent des vereinbarten Entgeltes fällig.


Entgelte bei Abbruch des Einsatzes

Wird der Einsatz des Treppensteigers aufgrund der Nichteinhaltung der Weisungen des Personals abgebrochen, ist das vereinbarte Entgelt für die gesamte Einsatzzeit zu zahlen. Wird der Einsatz aufgrund höherer Gewalt, wie z.B. plötzlich eintretendem schlechten Wetters abgebrochen, so ist nur die tatsächliche durchgeführte Arbeitsleistung in Stunden, mindestens jedoch 1,0 Arbeitsstunde zzgl. An – und Abfahrt zu zahlen. Ist ein Treppensteigereinsatz nicht möglich, obwohl der AG entsprechend beauftragt hat, so hat der AG jedoch mindestens eine Einsatzstunden zzgl. der An- und Abfahrt zu zahlen.


Schadensersatz

Der AN haftet nicht bei Verspätungen, die durch höhere Gewalt wie Stau, Straßensperrungen, Glatteis o. ä. entstehen. Eine Schadensersatzleistung ist weiterhin ausgeschlossen bei nicht vorhersehbaren Schäden am Treppensteiger oder dem Transportfahrzeug, zum Beispiel bei Unfall auf dem Weg zum Einsatz oder durch technischen Defekt des Treppensteigers bzw. Transportfahrzeuges, sowie bei Krankheit des Personals des AN, so dass ein Einsatz nicht oder aufgrund von notwendigen Reparaturen nicht vollständig durchgeführt werden kann. In allen Fällen ist der zu leistende Schadensersatz des AN auf 50,- EUR – (fünfzig) – je Einsatz begrenzt.


Datenschutz

Die Daten des Kunden werden gespeichert und zum Zwecke der Ausführung der vereinbarten Leistung vom AN verarbeitet. Die Datenschutz-Erklärung sind Bestandteil der ABGs und unter https://umzugsdiener.de/datenschutz abrufbar.

Vereinbarung deutschen Rechts – Gerichtstand

Es gilt deutsches Recht. Der Gerichtstand für alle Seiten ist Mannheim.


Salvatorische Klausel

Verstößt ein Punkt dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen geltendes Recht, so gelten die anderen Punkte unbeschadet weiter.

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN HALTE- /PARKVERBOTSSCHILDER – SERVICE

Allgemeines

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) beziehen sich auf die Bestellung einer oder mehrerer Halteverbotszonen bei Umzugsdiener M. Lauterbach (nachfolgend „AN“ genannt). Derjenige, der die Halteverbotszone bestellt (nachfolgend „AG“ genannt), bestellt bei Umzugsdiener M. Lauterbach, Dompfaffweg 7, 68307 Mannheim.


Bestellung – Leistung – Ausführung

Der Kunde ist verpflichtet, die in dem Online-Bestellformular abgefragten Daten, wahrheitsgemäß und vollständig, anzugeben. Insbesondere ist der Grund für die Beantragung der Halteverbotszone und Straße, Hausnummer, sowie Zeitraum mit Angabe von Datum und Uhrzeit für die Halteverbotszone anzugeben. Des Weiteren muss die Halteverbotszone da beantragt werden, wo auch der Möbelwagen steht. Dies muss nicht zwingend die Aus- oder Einzugsadresse sein. Halteverbotszonen können nicht in Behindertenparkplätzen, Bushaltestellen, mit Markierungen gesperrte Flächen auf Straße/Gehweg und/oder Hofeinfahrten eingerichtet werden. Es kann nur da eine Halteverbotszone eingerichtet werden, wo auch geparkt werden darf. Es ist darauf zu achten, die Hausnummer/n im Bereich der Halteverbotszone zu übermitteln.

Mit Absenden des ausgefüllten Online-Bestellformulars gibt der AG einen rechtsverbindlichen Auftrag zur Aufstellung der Halteverbotsschilder ab. Durch die Auftragsbestätigung von AN, kommt der Vertrag zustande. Die Auftragsbestätigung erfolgt immer schriftlich, per Post, Fax oder Mail. Die Ausführung der kompletten Leistung ist zwingend abhängig von der Genehmigung der zuständigen Behörde. Auf die Erteilung der Genehmigung hat der AN keinen Einfluss. Sollte die Genehmigung widererwartend von der Behörde nicht erteilt werden, kann der AN keinen Auftrag ausführen.

Die Bestellung der Halteverbotszone muss mindestens 14 Tage vor dem Tag der Gültigkeit des Halteverbots beim AN eingehen. Übermittelt der AG dem AN die Genehmigung, so muss diese mindestens 7 Tage vor der Gültigkeit des Halteverbots beim AN eingegangen sein.

Ist eine behördliche Neubeantragung / Umstellung der beauftragten Halteverbotszone erforderlich, weil der AG durch den Kunden fehlerhafte oder ungenaue Angaben zum Ort der Aufstellung übermittelt hat, so hat der Kunde den Mehraufwand zu tragen.


Preise – Zahlungen – Mahnungen

Die Preise für die von Ihnen ausgewählten Dienstleistungen, Zuschläge oder Sonstiges, sind Bruttopreise. Im Preis ist die komplette Aufstellung zuzüglich der jeweiligen MwSt. enthalten. Die Rechnungssumme ist mit Zugang der Rechnung sofort fällig und ist auf das Konto des AN zu überweisen. Ist kein Geldeingang bis 1 Tag vor der Gültigkeit der Halteverbotszone beim AN zu verzeichnen, so kann der AN die Halteverbotsschilder ohne weiteres noch vor der Gültigkeit der Halteverbotszone abholen.

Der AN wird dem AG die erforderlichen Unterlagen wie Genehmigung (bei Bestellung beim AN), Aufstellprotokoll und Rechnung nach dem Aufstellen der mobilen Halteverbotsschilder per Mail zusenden.

Bei Zahlungsverzug wird für die erste schriftliche Mahnung 5,00 Euro und für jede weitere 10,00 Euro Mahngebühr veranschlagt.


Haftung

Der AN haftet bei Schäden aus eigenem Verschulden nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.

Der AN übernimmt keine Haftung, wenn Unberechtigte, nach ordnungsgemäßer Aufstellung und Protokollierung der Schilder, diese unberechtigterweise verändern, entfernen oder entwenden. Ebenso übernimmt der AN keine Haftung, wenn der Auftraggeber eigenmächtig (ohne schriftliche Abstimmung mit dem AG) die Schilder verändert oder umstellt und somit die Parkverbotszone ungültig wird oder gegen geltendes Recht verstößt. Ebenfalls ist der AN von der Haftung befreit in Fällen von höherer Gewalt, deliktischem Handeln Anderer und unvorhersehbaren Ereignissen/Hindernissen, die nicht im Verantwortungsbereich des AN liegen. Der AG stellt den AN von allen Ansprüchen Dritter aus Abschleppvorgängen und/oder sonstigen Beeinträchtigungen und Schäden frei. Die Gebühren vom AG sind in jedem Fall zu entrichten.


Haftungsausschluss bei Diebstahl einer Halteverbotszone

Der AN haftet nicht für Schäden und Folgeschäden die durch Diebstahl einer Halteverbotszone verursacht werden bzw. worden sind. Sollte eine Halteverbotszone am Bestimmungsort gestohlen worden sein, so muss der AG den AN umgehend informieren. Sollte die Zeitspanne zum Gültigkeitsdatum noch ausreichend sein, so muss der AN versuchen eine neue Halteverbotszone aufzustellen. Dies wird jedoch nicht garantiert. Es wird lediglich die ordnungsgemäße Aufstellung der Schilder geschuldet, nicht aber das diese am Gültigkeitstag unverändert stehen.


Reklamation

Die Reklamation einer Halteverbotszone muss immer spätestens am Gültigkeitstag erfolgen, andernfalls wird die Reklamation generell abgewiesen.


Widerrufsrecht

Ausschluss des Widerrufsrechtes und Folgen einer Stornierung: ein Widerrufsrecht besteht nicht. Es handelt sich nicht um einen Vertrag zur Lieferung von Waren, sondern zur Erbringung von Leistungen, die kundenspezifisch erbracht werden und somit eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten sind. Wird ein Auftrag durch den Kunden storniert und hat der AN bereits Leistungen vorgenommen, so ist der AG zum Ersatz der Aufwendungen verpflichtet.


Datenschutz

Die Daten des Kunden, werden gespeichert und zum Zwecke der Ausführung der vereinbarten Leistung vom AN verarbeitet. Die Datenschutz-Erklärungen sind Bestandteil der ABGs und unter https://umzugsdiener.de/datenschutz abrufbar.


Vereinbarung deutschen Rechts – Gerichtstand

Es gilt deutsches Recht. Der Gerichtstand für alle Seiten ist Mannheim.


Salvatorische Klausel

Verstößt ein Punkt dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen geltendes Recht, so gelten die anderen Punkte unbeschadet weiter.